AGB Lieferanten

§ 1 Anwendungsbereich

1.1          

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen tanja meise 4brands GmbH (nachfolgend Auftraggeber) und dem Lieferanten (nachfolgend Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt der Auftraggeber nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur gültig, wenn der Auftraggeber diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

1.2          

Jegliche Aufträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer werden durch diesen Vertrag abgedeckt, es sei denn, andere Verabredungen werden explizit in schriftlicher Form vereinbart.

 

§ 2 Lieferungen

2.1          

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle Lieferungen in völliger  Übereinstimmung mit diesem Vertrag durchgeführt werden.

2.2          

Alle Preisangebote, Bestellungen, Lieferungen, Verantwortlichkeiten und  Rechnungstellungen sind in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu gestalten.

 

§ 3 Bestellung, Auftragsbestätigung, Preisbindung

3.1          

Bestellungen erfolgen durch den Auftraggeber schriftlich / in Textform mit  einer Bestellnummer, die in allen Dokumenten wiederverwendet wird.

3.2          

Auftragsinhalt und Auftragsumfang werden ausschließlich in der Bestellung  niedergelegt.

3.3          

Jeder Auftrag des Auftraggebers muss innerhalb von 3 Arbeitstagen durch den Auftragnehmer per E-Mail an info@m4brands.de bestätigt werden.

 3.4          

Als Liefertag zählt der Tagesstempel der Warenannahme auf dem  Lieferschein.

3.5          

Für die gelisteten Produkte gilt eine Preisbindung des Auftragnehmers, und zwar für 6 Monate ab der ersten Bestellung.

Nach Ablauf der Preisbindung beträgt die Kündigungsfrist für diese  verbindliche Preiszusage 3 Monate.

Alle Preise sind ohne Mehrwertsteuer.

 

§ 4 Lieferung, Erfüllungsort

4.1         

Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr von dem Auftragnehmer an die  Lieferadresse der Bestellung. Ist ein anderer Versandort vereinbart, so ist an diesen zu liefern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Fertigstellung der Entladung der Ware an dem entsprechenden Empfangsort auf den Auftraggeber über.

4.2          

Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von dem Auftraggeber und durch Anforderung eines Teillieferscheines möglich.

4.3          

Ausschließlicher Erfüllungsort für Lieferungen und sämtliche Leistungen ist der Empfangsort aus der Bestellung

 

§ 5 Lieferzeit, Konventionalstrafe

5.1          

Alle Bestellungen werden zu dem Datum, das in der Auftragsbestätigung  durch den Auftragnehmer bestätigt wurde, ausgeliefert. Die Lieferzeit beträgt jedoch maximal 6 Wochen ab Datum der Bestellung.

5.2          

Diese Lieferfrist von 6 Wochen ist auch für Nachbestellungen verbindlich.

5.3          

Sobald absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten  werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Hiervon bleiben weitergehende Ansprüche wegen Verzugs unberührt.

5.4          

Auch bei Lieferverzögerungen durch Unterlieferanten hat der Auftragnehmer zur  Wahrung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Liefertermine die benötigten Waren unverzüglich anderweitig zu beschaffen. Der Auftragnehmer tritt an den Auftraggeber hiermit sicherungshalber Ansprüche gegen ihre Leistungserbringer auf Ersatz von Verzugsschäden und Schadenersatz an die diese Abtretung annehmenden Auftraggeber ab. Im Falle eines Lieferverzugs von über 5 Arbeitstagen kann der Auftraggeber einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10% des brutto Warenwerts bei Sortimentswaren und in Höhe von 30% des brutto Warenwerts bei Werbeaufträgen gegenüber des Auftragnehmers geltend machen. Dies gilt sofern der Auftragnehmer den Verzug – beispielsweise durch Produktionsverzögerung – verursacht hat. Werbeaufträge teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit einem Vorlauf von mindestens 8 Wochen mit, damit die Kapazitäten ausreichend geplant werden können.

§ 6 Verpackung, Dokumente

6.1         

Lieferungen müssen den jeweiligen gesetzlichen oder vereinbarten Verpackungsvorschriften am Empfangsort entsprechen.

6.2          

Jeder Sendung muss der entsprechende Lieferschein des Auftraggebers beigefügt sein. Der Lieferschein erhält alle nötigen Daten, wie Auftragsdaten, Anzahl Colli, Gewicht usw. …   

6.3          

Die Packstücke dürfen keinen Hinweis auf den Auftragnehmer enthalten. Die Produktaufkleber sind entsprechend der Vorgaben von dem Auftragnehmer zu erstellen und an sichtbarer Stelle an dem Produkt anzubringen. Jedes Packstück ist zusätzlich mit den jeweiligen Warnhinweisen zu bekleben.

6.4          

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Lieferung sämtliche die Ware betreffenden Dokumente wie Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen usw. unentgeltlich zu übergeben und zu übereignen.

6.5          

Der Auftragnehmer versendet direkt nach Verladung der Ware die „Packing List“ mit Angaben der tatsächlich verladenden Mengen per E-Mail an info@m4brands.de.

6.6         

Sofort nach Auslieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 AT, übermittelt der Auftragnehmer den jeweiligen Lieferschein mit der entsprechenden Unterschrift der jeweiligen Warenannahme, an den Auftraggeber. Die digitale Übertragung des unterschriebenen Lieferscheines ist ebenfalls ausreichend.

Eine Abrechnung ohne unterschriebenen Liefernachweis der Ware kann nicht erfolgen.

6.7          

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Voraussetzungen zur Teilnahme am Interseroh Recycling zu erfüllen und diese jeweils auf Anforderung, spätestens zum Ende des Kalenderjahres mit dem gültigen Interseroh Zertifikat zu belegen. Kann dieser Nachweis durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden, wird auf alle gelieferten Umsätze/Faktura eine nachträgliche Belastung von 1,5% berechnet. 

§ 7   Vertraulichkeit, Exklusivität

7.1     

Alle auf Ideen und Zeichnungen des Auftraggebers basierende Produkte und Spezifikationen sind deren Eigentum. Der Auftragnehmer darf diese Ideen, Entwürfe und Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Dritten nicht zugänglich machen. 

7.2     

Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass die Produktion für eigene Zwecke oder für Dritte nicht erlaubt ist, wenn der Auftraggeber die Eigentumsrechte an einem Produkt oder seiner Spezifikation hat.

 7.3    

Jegliche Art von Information, Ausstattung, Know-how und Technischer Dokumentation – inklusive elektronisch gespeicherter Daten und computerisierter Geometrie – auf die eine Partei während der Geschäftsbeziehung Zugriff hatte, wird für die Dauer des Lieferantenvertrages und für 5 Jahre danach als vertraulich behandelt. Es darf nichts davon Dritten kommuniziert oder in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden, außer den Mitarbeitern der Firmen, die direkt an der Umsetzung der Lieferung an den Auftraggeber beteiligt sind.

7.4     

Das Kopieren oder Reproduzieren von solch vertraulichen Informationen ist nur innerhalb des Rahmens der Erfüllung der Verpflichtungen der Partei und unter Beachtung der zu Gunsten von dem Auftraggeber bestehenden Schutzrechte an den Möbelgestaltungen und der Vereinbarungen dieses Vertrages gestattet. Der Auftragnehmer muss auf Verlangen des Auftraggebers alles, was in diesen Bereich fällt – inklusive Kopien davon – zerstören oder zurückgeben.

7.5      

Der Auftragnehmer und dessen Zulieferer dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber das Geschäftsverhältnis für Werbe- oder andere Zwecke publik machen.

 

 

§ 8  Beschaffenheit, Fertigungsprozess

8.1          

Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Produkte frei von Mängeln sind. Ein Produkt wird als mangelhaft bezeichnet, wenn es in irgendeiner Weise von der technischen Spezifikation abweicht oder wenn es nicht die Eigenschaften erfüllt, die vom Auftragnehmer durch Muster, Prototypen oder im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung aufgezeigt wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort über mangelhafte Produkte zu informieren.

8.2          

Ein genehmigtes Qualitätssicherungssystem hat die Qualität der Produkte während des gesamten Herstellungsprozesses sicherzustellen. Es hat auch den Einkauf von Teilen und Rohmaterialien, sowie die für den Herstellungsprozess benötigte Produktion und Logistik abzudecken. Dies beinhaltet auch die Qualitätskontrolle bei den Rohmaterialien, die Qualitätssicherung in der Produktion und die Endkontrolle der fertigen Produkte vor der Auslieferung.

8.3          

Die gelieferte Ware und die verarbeiteten Materialien müssen kontinuierlich den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Vorschriften, Verordnungen und Normen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entsprechen. Die entsprechenden Zertifikate sind dem Auftraggeber auf erstes Anfordern zu überlassen. Dies schließt insbesondere sämtliche DIN-Vorschriften sowie für den Europäischen Wirtschaftsraum geltende sicherheits-, stoff- und kennzeichenrechtlichen Vorschriften (z.B. Produktsicherheitsgesetz, Europäische Chemikalienverordnung REACh, CE-Kennzeichnung, Textilkennzeichnung, Energieverbrauchskennzeichnung, Holzhandelsverordnung etc.) und Grenzwerte sowie damit verbundene Informationspflichten ein.

8.4          

Weitergehende Anforderungen an die vom Auftragnehmer geschuldete Beschaffenheit bzw. den einzuhaltenden Fertigungsprozess bleiben von dem Vorstehenden unberührt.

 

§ 9  Ansprüche wegen Mängeln/ Gewährleistung

9.1          

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte/ Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.

9.2          

Der Auftragnehmer garantiert die unter § 8 zugesicherte Beschaffenheit der Produkte.

9.3          

Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen gilt folgendes: Gelieferte Produkte werden zunächst nur hinsichtlich ihrer Identität, auf äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden sowie anhand des Lieferscheins auf offensichtliche Mengenabweichungen durch die autorisierten Warenannahmen untersucht. Dabei festgestellte Abweichungen werden gerügt. Im Übrigen obliegt dem Auftraggeber die weitergehende Untersuchung der Produkte erst im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten seit Lieferung zum Endverbraucher. Das Vorstehende gilt nicht für die Lieferung von Produkten, bei denen durch Zeitablauf eine Beweisvereitelung droht und eine unverzügliche Untersuchung handelsüblich ist.

9.4          

Im Falle der Fehlerhaftigkeit eines Produktes oder wenn eine Lieferung nicht die vereinbarten Mengen enthält, hat der Auftraggeber das Recht, eine sofortige Kompensation oder eine sofortige Lieferung von Ersatzprodukten zu fordern.

9.5          

Wenn ein fehlerhaftes Produkt nicht ohne Verzögerung durch den Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden kann, oder wenn es das Risiko von Produktions- oder Lieferengpässen seitens des Auftragnehmers gibt, dann hat der Auftraggeber das Recht, ohne vorherige Zustimmung und Fristsetzung gegenüber des Auftragnehmers die nötigen Reparatur Arbeiten selbst durchzuführen oder komplett oder teilweise den Einkauf dieses Produktes zu beenden, ohne dass der Auftragnehmer Ansprüche welcher Art auch immer gegen den Auftraggeber zustehen würden. Die Kosten der Ersatzvornahme kann der Auftraggeber gegen Kaufpreisansprüche vom Auftragnehmer verrechnen.

9.6          

Zusätzlich muss der Auftragnehmer den Auftraggeber für jeden Verlust, Kosten oder Schaden, direkt oder indirekt, die aus diesen Mängeln oder Fehlmengen resultieren oder mit ihnen zu tun haben, entschädigen. Darin sind auch enthalten: Montage und Demontage, Suche und Analyse, Entsorgung und Transport, wobei es nicht nur auf diese Aufzählung beschränkt ist.

9.7          

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung in der eine Produkthaftpflichtversicherung enthalten ist, mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen je Personen/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen die jeweils aktuell gültige Police vorzulegen sowie eine Kopie zu übermitteln. Diese Versicherung muss unter anderem Schäden an Dritten, am Eigentum Dritter, sowie den Fall eines Produktrückrufs abdecken. 

9.8          

Kommt es infolge einer mangelhaften Produktion, mangelhaften Qualität der Produkte oder durch schadstoffhaltige Materialien zu Rückrufaktionen, so sind die Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zu erstatten.

9.9          

Ansprüche wegen Produktschäden und Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer verantwortlich ist, werden auch vom Auftragnehmer übernommen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

9.10       

Weitergehende Ansprüche, die dem Auftraggeber kraft Gesetzes zustehen, bleiben unberührt.

 

§ 10 Sonstiges

10.1       

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber je Fabrikations-Modell mindestens ein   Muster für Werbeaufnahmen und Präsentationen kostenlos zur Verfügung.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1       

Diese AGB sind Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

11.2       

Für alle Geschäftsvorfälle gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

11.3       

Soweit gesetzlich zulässig, ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz des Auftraggebers vereinbart.

11.4       

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB dem Auftraggeber  ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich für diesen Fall ausdrücklich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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tanja meise 4brands GmbH

Alter Postweg 190

D-32584 Löhne

 

Telefon: +49 5732 98130-0

Telefax: +49 5732 981830-1

E-Mail: kontakt@m4brands.de

Internet: www.tanjameise4brands.de

 

GF Tanja Meise

 

Amtsgericht Bad Oeynhausen HR B 14042

Umsatzsteuer-ID: DE 294705260

 

Stand: September 2022