AGB Kunden

§ 1 Anwendungsbereich                                                                                                          

1.1     

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der tanja meise 4brands GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die Verträge unterliegen ausschließlich der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung der nachfolgenden AGB.

1.2       

Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehenden oder von den AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.3       

Die AGB  gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber.

1.4       

Der Auftragnehmer behält sich vor, auch noch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive handelsübliche Änderungen an den vom Auftragnehmer herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen, soweit diese den Auftraggeber nicht unzumutbar beinträchtigen.

 

 

§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot

2.1       

Die Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Auftragnehmers verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2       

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, das Angebot des Auftragnehmers maßgebend.

Bei Teillieferungen kann jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.3       

Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis können ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht abgetreten werden.

 

 

§ 3 Preise und Zahlungen

3.1       

Die Preise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer am Tag des Bestelleingangs.

3.2       

Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten am Liefertag gültige Preise des Auftragnehmers.

3.3       

Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern die Kosten für Löhne, Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen.

Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.

3.4      

Bei Überschreitung eines eingeräumten Zahlungszieles, nach erfolgter Mahnung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 286 II BGB und § 286 III BGB sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Dabei behält der Auftragnehmer sich vor, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

3.5       

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes muss der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

 

§ 4 Lieferfristen

4.1       

Die Angabe von Lieferfristen ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche  schriftliche Vereinbarung über einen Fixtermin getroffen wurde. Nur Angaben von Fix-Klauseln in der Bestellung des Käufers wie „fix“, „ohne Nachfrist“ oder ähnlich genügt nicht.

4.2       

Kommt der Auftragnehmer seiner Lieferverpflichtung nicht pünktlich nach, ist der Auftraggeber nach einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen ab dem Zugang des Fristsetzungsschreibens berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3       

Bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen des Auftragnehmers oder dessen Lieferanten und vergleichbaren, unvorhersehbaren Hindernissen, auf deren Entstehung oder Beseitigung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Umstände informieren.

 

§ 5 Haftung für Mängel

5.1       

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen und bestehende Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag ) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von dem Auftragnehmer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden vom Auftragnehmer als solche nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren, bzw. dem Fahrpersonal des Auftragnehmers geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Betrieb des Auftraggebers nach DIN-ISO 9000 und ihren Folgevorschriften zertifiziert, richtet sich das Maß der vom Auftraggeber mindestens an den Tag zu legenden Sorgfalt bei der Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB auch im Verhältnis zu dem Auftragnehmer nach dem Inhalt seiner Qualitätsvorschriften, sofern nicht schon nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen höhere Anforderungen zu stellen sind.

5.2       

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware kann nur mit vorherigem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von dem Auftragnehmer nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung.

5.3       

Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzteillieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

5.4       

Rücksendungen an den Auftragnehmer haben ausschließlich über die Spediteure des Auftragnehmers zu erfolgen. Erst wenn im Nachgang zu einer angemessenen Fristsetzung zur Warenrückholung diese durch den Auftragnehmer nicht fristgerecht erfolgt, kann der Auftraggeber die Rücksendung zu üblichen Preisen anderweitig in die Wege leiten. Die Rückholfrist muss mindestens 4 Wochen betragen.

5.5      

Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels, begründen folgende Rechte des Auftraggebers:

a. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Auftraggeber zunächst das Recht, Nacherfüllung von dem Auftragnehmer zu verlangen.

b. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, trifft der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen.

c. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

d. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Für das Nacherfüllungsbegehren ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu bestimmen, die jeweils vier Wochen nicht unterschreiten darf. Voraussetzung ist, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, sie zu verweigern.

5.6       

Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

5.7       

Soweit sich nachstehend (Absatz 10) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen gilt hier der folgende Absatz 8.

5.8      

Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Auftraggeber darüber hinaus nur in den Fällen der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Auftraggebers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

5.9       

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen oder geringeren Menge.

5.10     

Der in Absatz 7 und 8 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch das Unternehmen des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder eines der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder einer solchen eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei der Übernahme von einer Garantie, falls gerade ein davon umfasster Mangel Haftung des Auftragnehmers auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

5.11     

Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung.

5.12     

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung   und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Der Auftraggeber kann im Falle des Absatzes 5 d die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Jede von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Auftraggeber ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet bzw. verpfändet werden.

Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers gegen Versicherungen, falls die Eigentumsvorbehaltsware beim Auftraggeber abhandenkommt oder beschädigt wird. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut unzulässig. Gleiches gilt für eine Verpfändung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Auftraggebers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Die zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen sind an den Auftragnehmer auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Auftraggeber stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu.

Ist die Forderung des Auftragnehmers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent des Auftraggebers aufgenommen worden, tritt der Auftraggeber hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der gesicherten noch offenen Forderung auf absehbare Zeit um mehr als 20 %, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, von dem Auftragnehmer insoweit Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

Die Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Auftraggeber nicht von dessen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der zurückgenommenen Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird auf die bestehenden Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Verrechnungsvorschriften angerechnet.

 

 

§ 7 Rücktrittsrecht

Der Auftragnehmer ist berechtigt aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:

7.1       

Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber, der Beendigung des Versicherungsschutzes durch den Kreditversicherer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Auftraggeber, der auch durch das Betreiben eines anderweitigen Gläubigers durchgeführt worden sein kann.

7.2       

Wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

7.3       

Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen geordneten Geschäftsbetrieb des Auftraggebers weitergegeben wird, es sei denn, der Auftragnehmer hat sein schriftliches Einverständnis hierzu erklärt

 

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1       

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen des Auftragnehmers und dem Auftraggeber ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

8.2       

Es gilt das Recht.der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich  ausgeschlossen.

 

§ 9 Schlussbestimmung

9.1       

Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit dem Auftragnehmer wirksam werden.

9.2       

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

 

 

 

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GF: Tanja Meise

 

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Stand: Januar 2020